Youtube und Recht

Rechtsverletzungen auf Youtube

Intro

Youtube – die allseits beliebte Videoplattform ist schon lange nicht mehr aus unserem Alltag weg zu denken. Wir schauen damit haufenweise Videoclips am laufenden Band: Von Ratgeber-Videos über Spaßvideos bis hin zu ganzen Serien oder Filmen. Wir abonnieren Channels und holen uns von eigenen Youtube-Shows Infos zu verschiedensten Themen aus erster Hand. Wir checken auf Youtube die neuesten Musikvideos aus, hören ganze Musikalben oder benutzen Youtube Playlists gleich als Jukebox (Kennt das überhaupt noch jemand?). Wenn uns ein Video auf Youtube gefällt, dann teilen wir es auf sozialen Medien wie Facebook oder betten es in unseren Blogs und Websites ein. Nicht gerade wenige Leute betreiben ihre eigenen Kanäle auf Youtube, manche sogar mit einigen Millionen Abonnenten und Views so erfolgreich, dass sie als professionelle Youtuber:innen zu berühmten Stars mit einem beachtlichen Werbeeinkommen avanciert sind.


Nicht immer geht es dabei auf Youtube mit rechten Dingen zu, nicht alles, was auf Youtube landet oder wie wir damit umgehen ist auch gesetzlich gedeckt. Vor allem das Urheberrecht bleibt nur allzu oft auf der Strecke, wenn sich geschützte Inhalte von Dritten in diversen Youtube Videos wiederfinden. Neben dem Urheberrecht gibt es noch viele andere Rechte, die durch Youtube-Videos verletzt werden können, wie etwa die sogenannten „gewerbliche Schutzrechte“, die wie das Urheberrecht zum geistigen Eigentum gehören. Hierunter fallen beispielsweise das Markenrecht bei geschützten Logos oder das Musterrecht bei geschützten Designs von Gegenständen. Auch Persönlichkeitsrechte bei Menschen oder Eigentumsrechte an Gegenständen bzw. Tieren können durch unerlaubtes Filmen und Veröffentlichen auf Youtube beeinträchtigt werden. Leider sind die meisten User wenig bis gar nicht für diese rechtlichen Aspekte sensibilisiert…dabei ist Youtube (wie auch der Rest des Internets) kein rechtsfreier Raum! Auch virtuelle Gesetzesverstöße auf dem beliebten Videoportal können ernste Konsequenzen nach sich ziehen, im schlimmsten Fall teure Abmahnungen und Schadenersatzforderungen von übergangenen Rechteinhaber:innen.


Doch wie sieht es nun auf Youtube rechtlich genau aus? Was darf angesehen, was geteilt werden? Was muss ich beachten, wenn ich selber Videos drehe und auf Youtube stelle? Und dürfen Videos oder Musik auch von Youtube downgeloadet werden? Wir geben euch im Folgenden einen Überblick zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Youtube & Recht!

Darf ich mir ALLES auf Youtube ansehen?

Es geht um die Frage, ob es auf Youtube auch so etwas wie illegale Videos gibt, die nicht angesehen werden dürfen. Es passiert oft genug, dass Videos auf Youtube hochgeladen werden, dessen eigentliche Urheber:innen zuvor nicht um Erlaubnis gefragt worden sind. Für die bloßen Zuseher:innen solcher Videos spielt das aber nicht wirklich eine Rolle; Youtube verwendet sogenannte Contentfilter, die Videos schon beim Upload auf urheberrechtlich geschützte Inhalte überprüfen. Damit übernimmt Youtube quasi die Verantwortung dafür, dass die auf der Videoplattform online gestellten Videos auch urheberrechtlich legal sind. Die User:innen von Youtube trifft somit keine weitergehende „Nachforschungspflicht“, ob die aufrufbaren Videos auch überhaupt von den eigentlichen Urheber:innen auf die Videoplattform gestellt wurden.


Darüber hinaus gibt es einige Videos, die vornherein nicht von jedermann auf Youtube abgerufen werden können; manche Videos sind aus Lizenzgründen in manchen Ländern überhaupt gesperrt, die Wiedergabe anderer Videos wird von den Youtuber:innen nicht auf mobilen Geräten zugelassen und dann gibt es noch Videos mit Altersbeschränkungen, bei denen man vor dem Ansehen zunächst sein Alter mit einem registrierten Nutzerkonto auf Youtube bestätigen muss. Apropos Alter: Die Altersgrenze zur Nutzung von Youtube liegt bei 13 Jahren, aber nur, wenn man sich auch mit einem Konto registrieren lassen möchte (was notwendig ist, wenn man Videos hochladen möchte); eine Altersgrenze zum generellen Ansehen von Videos gibt es nicht, nur eben bei bestimmten Videos.


Ein spezieller Fall ist die Verwendung von Youtube als Jukebox, also wenn man Youtube als Musik-Player benutzen möchte. Solange das im rein privaten Rahmen stattfindet, ist dazu auch nichts weiter nötig; wer aber Musik auf Youtube öffentlich aufführt, benötigt eine entsprechende Lizenz der AKM. Die AKM ist eine sogenannte Verwertungsgesellschaft, die eben für das öffentliche Anbieten von urheberrechtlich geschützter Musik (bei Veranstaltungen, im Radio, usw.) stellvertretend für die bei ihr registrierten Künstler:innen Lizenzgebühren einhebt. „Öffentlich“ wird Musik von Youtube zunächst dann aufgeführt, wenn es sich um eine allgemein zugängliche Veranstaltung handelt. Aber auch Veranstaltungen mit geschlossener Personenanzahl können „öffentlich“ sein, wenn sie außerhalb der Privatsphäre stattfinden, beispielsweise bei Firmenfeiern. Schließlich fällt auch das Abspielen von Youtube-Musik im Rahmen von gewerblichen Betrieben unter die Lizenzpflicht der AKM, also wenn man Youtube zur Hintergrundbeschallung eines Geschäftslokals oder Ähnlichem verwendet. In all diesen Fällen ist es ratsam, sich vorab bei der AKM eine passende Lizenz zu besorgen – wer im Nachhinein ohne passende Erlaubnis erwischt wird, muss mit einer Strafe rechnen.

Darf ich Youtube-Videos verlinken, teilen oder einbetten?

Auch das Verlinken, Teilen oder Einbetten von Youtube Videos ist nicht immer einfach so von Haus aus erlaubt: Hier kommt es zunächst darauf an, ob das Video ursprünglich legal oder illegal auf Youtube hochgeladen wurde. Handelt es sich um ein ursprünglich legal auf Youtube gestelltes Video, dann darf man auch auf das Video verlinken. Dazu zählt dann ebenfalls das sogenannte „Framing“, also das Einbetten von Videos auf sozialen Medien oder auf einer eigenen Website.


Bei illegal online gestellten Videos sieht die Sache etwas anders aus. Hier ist die Rechtslage noch nicht ganz eindeutig – sicherheitshalber ist aber davon abzuraten offensichtlich ohne Erlaubnis des Urhebers/der Urheberin ins Internet gestellte Inhalte irgendwo einzubetten bzw. darauf zu verlinken!

Konkret bei Youtube Videos ist diese Gefahr aber wiederum eher gering; wie schon zuvor erwähnt, übernimmt Youtube durch seine Contentfilter gleichsam Gewähr dafür, dass die auf Youtube abrufbaren Videos auch urheberrechtlich sauber sind!

Darf ich Inhalte von Youtube downloaden?

Wer kennt sie nicht? Die unzähligen Youtube Grabber, Video Converter oder all die anderen Download Tools, mit denen sich ganz einfach die Videos oder auch nur deren Tonspur als MP3 File von Youtube downloaden lassen. Wer auf diese Weise Inhalte von Youtube herunterlädt, erstellt damit eine Kopie, für die man grundsätzlich eine Erlaubnis der Urheberin/des Urhebers benötigt. Ausgenommen davon sind Privatkopien, die unter folgenden Voraussetzungen auch ohne Genehmigung des/der Urhebers/Urheberin gestattet sind:

  • Wie der Name schon andeutet, darf die Kopie nur zum privaten Gebrauch benutzt werden. Der Verkauf oder jegliche andere kommerzielle Nutzung von downgeloadetem Content schließt daher eine Privatkopie von vornherein aus.
  • Die Vorlage der Kopie, also das Original-File auf Youtube, muss legal sein. Auch hier gilt dank des Contentfilters, dass man bei Youtube grundsätzlich genau davon ausgehen darf. Es darf nur eine geringe Anzahl von Kopien erstellt werden. Die genaue Anzahl schwankt laut Rechtsprechung von Einzelfall zu Einzelfall, liegt aber so gut wie immer unter zehn Stück. Hier gilt also: Je weniger, desto sicherer!
  • Privatkopien dürfen nur erstellt werden, wenn dabei kein Kopierschutz umgangen oder geknackt wird. Bereits auf Youtube gestellte Videos haben aber so gut wie nie einen derartigen Schutz.

Soweit, so gut. Zusätzlich stellt sich speziell bei Youtube aber noch das Problem, dass die Videoplattform selbst in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) das Downloaden überhaupt verbietet. Wer aber nur Videos von Youtube downloadet, braucht dafür kein eigenes Nutzerkonto und muss somit auch keinen AGBs zustimmen, weshalb dieses Verbot dann schon alleine deswegen auch nicht gilt. Außerdem lässt sich das vom Gesetz erlaubte Recht auf eine Privatkopie auch nicht ohne weiteres so einfach durch AGBs pauschal einschränken.


Alles in allem ist das Downloaden von Youtube Content rechtlich gesehen noch eine Grauzone, es sind diesbezüglich weder Abmahnungen noch Urteile bekannt. Wem es nicht reicht, die Videos auf Youtube nur anzusehen und Inhalte von der Videoplattform herunterladen möchte, sollte zumindest die Voraussetzungen der Privatkopie beachten, um auf der sicheren Seite zu sein!

Was darf ich uploaden?

Nachdem wir uns nun angesehen haben, was man alles auf Youtube ansehen darf, was man teilen und was man downloaden darf, geht es jetzt ans Eingemachte: Was darf ich auf Youtube online stellen? Und was darf ich nicht auf Youtube uploaden? Youtuber:innen aufgepasst!

Wer ist Urheber:in?

Urheber:in eines Werkes ist ganz einfach der- oder diejenige, der/die es geschaffen hat. Bei Youtubevideos kann es dafür schon reichen, wenn man den Aufnahmeknopf an der Kamera drückt. Als Urheber:in genießt man Schutz nach dem Urhebergesetz. Der/die Urheber:in darf sein/ihr Werk vervielfältigen, er/sie entscheidet, ob es veröffentlicht wird und bestimmt, wem und in welchem Umfang es zur Verfügung gestellt wird.
Wirken mehrere Personen an der Herstellung eines Werkes zusammen, dann sind alle gleichberechtigt Miturheber:innen. Übernehmen daher bei einem Video verschiedene Leute die einzelnen Aufgaben wie Kamera, Regie, Schnitt, Drehbuch usw., so sind alle Mitwirkenden jeweils Urheber:innen des Videos. Miturheber:in ist nicht, wer bloß den Anstoß zu einem Werk gegeben hat oder dazu angeregt hat bzw. wer lediglich auf Anordnung anderer an einem Werk mitarbeitet und eine dementsprechend untergeordnete Rolle bei der Schaffung des Werkes spielt.


Um sicher zu gehen, lässt es sich im Vorhinein vertraglich regeln, wem die Urheberschaft im Zweifel zukommen soll und wem nicht.

Fremde Inhalte

Gleich vorweg als goldene Regel: Wer für seine Videos rechtlich geschützte Inhalte von anderen als Bestandteil für sein eigenes Video benutzen möchte, braucht grundsätzlich die Erlaubnis der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers für die jeweilige Verwendung. Das betrifft vor allem einzelne Videoclips, Fotos und Musik von anderen Urheber:innen als einem selbst, aber zum Teil auch Gegenstände, Tiere und markenrechtlich geschützte Logos von Dritten oder Aufnahmen von fremden Personen an sich.


Unbedenklich sind jene Inhalte in euren Videos, die ihr selbst und ohne dem Zutun anderer Personen erstellt habt. Selbst gedrehtes Videomaterial und eigene Fotos, auf denen keine geschützten Motive zu sehen sind, oder selbst komponierte Musik dürft ihr natürlich auch in euren Youtube Clips verwenden.


Bei allen anderen Bestandteilen eurer Videos, für die jemand anderes verantwortlich zeichnet oder an denen jemand anderer Rechte hat, muss die Verwendung vorab genehmigt werden. Eine solche Erlaubnis zur Benützung von geschütztem geistigen Eigentum nennt man Lizenz. Diese Lizenzen können auf verschiedene Arten ausgestaltet sein - wer daher fremde Inhalte auf Youtube online stellen möchte, benötigt für den Content zumindest eine Lizenz, die die Veröffentlichung auf der Videoplattform ausdrücklich genehmigt. Bekannt sind auch die Creative Commons (kurz CC) Lizenzen, welche die Verwendung für kommerzielle Nutzungen und sogar Nachbearbeitungen an den Inhalten erlauben. Aber Achtung: Wer ein Nutzerkonto bei Youtube hat (was ja bei Youtuber:innen mit eigenem Channel eine zwingende Voraussetzung ist) unterliegt den AGBs von Youtube. Und die sehen vor, dass alles, was auf Youtube gestellt wird, auch für Youtube weiter- bzw. unterlizenzierbar sein muss! Das ist wiederum nur bei CC Zero Lizenzen der Fall, normale CC Lizenzen reichen in der Regel also nicht für Youtube. Auch bei anderen freien Lizenzen sollte man als Youtuber:in unbedingt darauf achten, dass neben der Verwendung auf Youtube auch eine Unterlizenzierung erlaubt wird!


Die Nennung des Urhebers/der Urheberin in einem Copyright-Vermerk („©“) kann je nach Lizenzvereinbarung eine Bedingung für die Nutzung der fremden Inhalte sein, eine gesetzliche Pflicht dies grundsätzlich tun zu müssen besteht aber nicht. Es obliegt der Urheberin/dem Urheber, ob er/sie genannt werden möchte oder nicht. Ein Urheber:innenvermerk gilt im Zweifel allerdings als (widerlegbare) Vermutung dafür, dass der/die Genannte auch der Urheber:in ist. Der Mythos, dass man fremdes Material immer schon dann verwenden darf, wenn man lediglich die Urheberin/den Urheber in einem Copyright-Vermerk nennt, ist aber definitiv falsch – man benötigt in jedem Fall eine passende Lizenz für die jeweilige Verwendung.


Neben der Privatkopie (siehe oben) gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wie man unter bestimmten Voraussetzungen sogar ohne Erlaubnis der eigentlichen Urheber:innen deren geschützte Inhalte benutzen darf. Man spricht hier vom „Zitatrecht“, wonach die Verwendung von fremden Werken dann lizenzfrei gestattet ist, wenn:

  • die geschützten Werke bereits veröffentlicht wurden
  • man sich mit dem Inhalt kritisch auseinandersetzt
  • und der Umfang der Nutzung ein gewisses Maß nicht übersteigt

Wenn man das beispielsweise auf ein Rankingvideo mit den zehn besten Actionfilmen umlegen möchte, dann heißt das, dass man keine illegalen Raubkopien der Filme für sein Rankingvideo benutzen darf, dass man nicht einfach einzelne Szenen kommentarlos aneinanderreiht, sondern sie z.B. in einem Audiokommentar ein wenig erläutert (etwa in die Richtung „Seht euch an, wie gut die Special Effects in der Szene umgesetzt wurden...“) und dass man nur einzelne, kurze Ausschnitte der Filme in sein Rankingvideo schneidet.

Videos & Fotos von Personen

Wer Personen filmt und solche Videos dann auch auf Youtube veröffentlicht, muss darauf achten, dass er das sogenannte „Recht am eigenen Bild“ der gefilmten Personen nicht verletzt. Faustregel ist hier, dass die gefilmten Personen der Verwendung des Filmmaterials mit einer Einverständniserklärung zustimmen müssen. Aus Beweisgründen macht man das am besten schriftlich oder auch mit einer eigenen Videoaufnahme. Zum Beispiel kann man zunächst heimlich gefilmte Leute bei Pranks im Nachhinein in einer separaten Videoaufnahme um Erlaubnis bitten, das Prankvideo mit ihnen auch online stellen zu dürfen. Stimmen sie in dem Video der Veröffentlichung zu, dient dieser Clip dann als Einverständniserklärung der Protagonist:innen. Damit seid ihr dann auf der sicheren Seite – denn ein einmal erteiltes Einverständnis kann im Nahhinein auch nicht mehr einfach so widerrufen werden! Wer Leute heimlich gefilmt hat und kein Einverständnis eingeholt hat, dem bleibt nur die gefilmten Personen in der Aufnahme unkenntlich zu machen, und zwar nicht nur das Gesicht, sondern gegebenenfalls auch die Stimme, auffällige Frisuren oder das Gewand, also alles, was die gefilmte Person im Einzelfall wiedererkennbar machen könnte.


Keine Zustimmung zur Veröffentlichung von Film- bzw. Fotoaufnahmen ist notwendig, wenn Personen lediglich als „Beiwerk“ auf den Aufnahmen erscheinen. Filmt man beispielsweise eine Sehenswürdigkeit in der Öffentlichkeit, dann muss man nicht von jedem/jeder Passant:in im Hintergrund ein Einverständnis für die Filmveröffentlichung einholen. Die Devise lautet: Je öffentlicher der Raum, je größer die Menge an Leuten und je unscheinbarer die Gefilmten in der Aufnahme in Erscheinung treten, desto geringer ist das Risiko, dass man jemandes Recht am eigenen Bild verletzt. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens - wie bei Prominenten oder Politikern - ist ein weniger strenger Maßstab anzusetzen. Eine Politikerin oder ein Politiker, die/der bei einer Wahlveranstaltung eine Rede hält, oder ein Filmstar auf dem roten Teppich einer Premiere können in der Regel ohne Einverständniserklärung gefilmt werden. Bei Konzerten können neben den Persönlichkeitsrechten der auftretenden Künstler:innen oder der Besucher:innen und dem Urheberrecht an den zum Besten gegebenen Stücken auch Film- & Fotoverbote in den Hausregeln bzw. in den AGBs der Veranstalter:innen ein Hindernis sein – in diesem Fall dürfen Aufnahmen weder angefertigt, noch online gestellt werden.

Logos und andere Markenzeichen

Wer in seinen Youtubevideos Aufnahmen veröffentlicht, auf denen geschützte Marken (z.B. das Logo eines Autoherstellers/einer Autoherstellerin) zu sehen sind, verletzt das geistige Eigentum an dieser Marke nur dann, wenn er sich in dem Video gleichzeitig auch als Markeninhaber:in ausgibt. Geschützte Marken können daher in Youtubevideos gezeigt werden, solange aus dem Video klar hervorgeht, dass man nicht Markeninhaber:in ist – dann wird die Marke nämlich auch nicht als solche verwendet.


Anderes gilt, wenn Marken in Videos verunglimpft oder herabgesetzt werden. Dagegen können sich die Markeninhaber:innen wehren. Weiters sind Marken zumeist auch so kreativ gestaltet, dass sie nicht nur marken-, sondern auch urheberrechtlich geschützt sind, womit den Rechteinhaber:innen eine zweiter Rechtsanspruch gegen die Verwendung ihrer geschützten Marken eröffnet wird. Zusammengefasst kann man sagen, dass das Filmen oder Fotografieren von geschützten Marken für Veröffentlichungen auf Youtube grundsätzlich erlaubt ist – wer aber eine Marke zum zentralen Thema seiner Videos machen möchte, sollte sich zuvor von den Rechteinhaber:innen eine passende Erlaubnis holen.

Geschützte Produkte

Auch das Aussehen oder das Design eines bestimmten Produktes kann als sogenanntes Muster geschützt sein. Nun stellt sich also die Frage, inwiefern solche geschützten Gegenstände (vor allem Markenprodukte) abgefilmt und zum Inhalt von Youtubevideos gemacht werden dürfen. Das ist speziell für Unboxing-Videos oder Produkt-Reviews interessant, in denen gerade bestimmte Gegenstände rezensiert und beurteilt werden.


Diesbezüglich gilt der sogenannte „Erschöpfungsgrundsatz“: Rechteinhaber:innen können nicht mehr gegen die Verwendung durch einen/eine Dritte(n) vorgehen, wenn die Sache durch sie selbst oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist und vom/von der Dritten rechtmäßig erworben wurde, ihr geistiges Eigentum „erschöpft“ sich durch den Verkauf der Sache. Dies bedeutet kurz gesagt, dass man ein legal erworbenes Produkt grundsätzlich auch nach Belieben verwenden darf, eben auch zum Abfilmen für Youtube Videos.


Bei urheberrechtlich geschützten Covern von Büchern, CDs, DVDs, Blu Rays oder Videospielen ist das Zeigen des Covers auf jeden Fall zum Zwecke des Weiterverkaufs gestattet. Wer ein Cover bei Rezensionen einblenden möchte, hat es da schon schwerer, hier ist die Rechtslage noch etwas unklar. Wenn man mit dem Rezensionsvideo kein Geld verdient, nimmt man den Urheber:innen im Grunde auch keines weg und kann noch eher ein fremdes Cover für das Video verwenden. Wer seine Videos aber mit kommerziellen Hintergrund online stellt, wie es beispielsweise beim Youtube Partnerprogramm der Fall ist, der braucht für die Einblendung des Covers die Erlaubnis der Urheber:innen. Davon ausgenommen sind wiederum die Rezensionen, die das Cover an sich zum Gegenstand haben – bei den meisten Reviews geht es aber gerade nicht um das Cover an sich, sondern um den Inhalt des Buches, des Filmes, die Musik usw.


Zusammengefasst ist daher bei Rezensions- oder Review-Videos vom Einblenden von Covern grundsätzlich abzuraten, wirklich sicher ist man hier nur mit einer Erlaubnis der Urheber:innen.

Musik in Youtubevideos

Videos und Musik gehören zusammen wie Milch und Kekse, einfach eine tolle Kombination – wenn man es richtig macht! Wer Musik in seinen Youtube-Videos verwenden möchte, hat einige Möglichkeiten, muss aber gleichzeitig auf genauso viele Dinge aufpassen.


Zu 100% eigene Musik, die also selbst komponiert, gespielt und aufgenommen wird, darf man natürlich auch auf Youtube stellen bzw. in seinen Youtubevideos verwenden.


Fremde Musik muss grundsätzlich von den Rechteinhaber:innen für die Verwendung auf Youtube freigegeben werden. Hier gibt es zum einen Musik, die eigens von Youtube unter der Musikfunktion Youtuber:innen für ihre Videos zur Verfügung gestellt wird. Zum anderen gibt es - ähnlich wie bei Fotos und Videoclips - Stockmusik, die auf einigen Plattformen unter verschiedenen Lizenzen zum Teil auch gratis angeboten wird. Wie schon eingangs erläutert, muss die Lizenz konkret für eine Verwendung auf Youtube geeignet sein (siehe weiter oben).
Ansonsten kann man natürlich noch die Rechteinhaber:innen direkt um Erlaubnis bitten, das sind neben den Komponist:innen und Interpret:innen häufig auch die Musikproduzent:innen oder Plattenlabels bzw. die Verwertungsgesellschaft AKM.


Privat gekaufte oder als erlaubte Privatkopie gedownloadete Musik darf nicht ohne weitere Genehmigung auch für Youtubevideos verwendet werden.


Remixes von urheberrechtlich geschützter Musik stellen in der Regel eine Bearbeitung der geschützten Originalversion dar, wofür man ebenfalls eine eigene Erlaubnis der Urheber:innen benötigt.
Dann gibt es noch Coverversionen von Songs – wer Musikstücke selbst nachspielen möchte, braucht bei geschützten Titeln (also vor allem aktuellen Songs) ebenso eine Erlaubnis der Rechteinhaber:innen.

Was passiert bei Rechteverletzungen auf Youtube?

Wer als YoutuberIn unerlaubterweise und ohne passende Lizenz geschützte Inhalte in seinen Videos verwendet oder sonst Rechte Dritter verletzt, haftet grundsätzlich dafür.


Praktisch läuft dies dann in der Regel so ab, dass man von den Rechteinhaber:innen abgemahnt wird.
In so einer Abmahnung werden gleich mehrere Dinge gefordert: Zunächst wird man dazu angehalten, das betreffende Youtubevideo zu löschen. Dann wird man aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, und zwar dahingehend, dass man die gleiche Rechtsverletzung in Zukunft nicht nochmal begeht, anderenfalls sofort eine vorbestimmte Vertragsstrafe fällig wird. Und zu guter Letzt muss man den übergangenen Rechteinhaber:innen die bis zu diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Anwaltskosten und Schadenersatz zahlen, der sich bei Urheberrechtsverletzungen auf Youtube meist nach entgangenen Werbeeinnahmen oder Lizenzgebühren richtet.


Manchmal lohnt es sich, umgehend selbst einen eigenen Anwalt/eine eigene Anwältin einzuschalten, denn nur allzu oft sind die ersten Forderungen in einer Abmahnung zu hoch angesetzt oder die Formulierungen zu weit gefasst – in einem solchen Fall kann man sich unter Umständen noch auf eine mildere Zahlung oder weniger weitgehende Forderungen einigen. Eine ganz schlecht  Idee ist es aber, gar nicht auf Abmahnungen zu reagieren, da es sonst zu einem gerichtlichen Eilverfahren kommen kann, dessen Kosten um ein vielfaches höher als die der ursprünglichen Abmahnung sind und die man dann erst recht selbst bezahlen muss!
Eine weitere Möglichkeit, die den Opfern einer Rechtsverletzung durch Videos auf Youtube als Abhilfe zur Verfügung steht, ist es sich direkt an Youtube zu wenden. Gemäß dem sogenannten „Notice and Takedown“ Verfahren haftet Youtube als Betreiber:in nur dann für illegale Inhalte auf der Videoplattform, wenn Youtube zunächst darauf aufmerksam gemacht wurde („Notice“). Dann müssen sie aber umgehend tätig werden und das betreffende Video löschen bzw. kann auch gleich der ganze Channel eines Youtubers/einer Youtuberin gesperrt werden („Takedown“).

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