Altersbeschränkungen bei Filmen und Videospielen
Im NÖ Jugendgesetz gibt es eine eigene Bestimmung zu jugendgefährdenden Medien, Datenträgern, sowie Gegenständen und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können. Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift, die alles, was in diesem Sinn jugendgefährdend ist, von Minderjährigen fernhalten soll. Erwachsene wiederum dürfen Jugendlichen solche Dinge und Dienstleistungen nicht zugänglich machen, anbieten, weitergeben oder vorführen bzw. haben sie dafür zu sorgen, dass junge Menschen durch geeignete Vorkehrungen davon ausgeschlossen werden. Das können insbesondere räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches sein.
Zu solch potentiell jugendgefährdenden Medien zählen auch Filme und Computerspiele, wobei es gerade dabei das eine oder andere Missverständnis darüber gibt, ab welchem Alter sie erlaubt sind oder wer sie überhaupt jungen Menschen erlauben darf. Doch wie genau sieht es mit den Altersbeschränkungen und -empfehlungen bei Filmen, Videos und Computerspielen aus? Sind sie rechtlich verbindlich? Dürfen Erziehungsberechtigte darüber entscheiden, was für ihre Kinder geeignet und was jugendgefährdend ist? Wir geben euch die Antwort!
Kinofilme
Gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz bedürfen Filme, die Jugendlichen unter 16 Jahren öffentlich (das sind vor allem Kinofilme) vorgeführt werden sollen, einer Zulassung der Landesregierung. Diese übernimmt in der Regel die Empfehlungen der Jugendmedienkommission im Bundesministerium für Bildung, welche Filme und Videos prüft und mit einer entsprechenden Alterskennzeichnung versieht. Diese Kennzeichnung wird in der Regel von den Landesregierungen zur Zulassung von Filmen übernommen und ist somit als Altersfreigabe für die Kinobetreiber:innen verbindlich: Sie müssen die Altersgrenzen bei der Kinokassa sichtbar anbringen und Minderjährigen den Zutritt zu den Filmen verweigern, für die sie zu jung sind. Dazu dürfen sie auch Lichtbildausweise verlangen und das Alter kontrollieren. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum kann man die Altersfreigabe bei Kinofilmen auch nicht mit einer erwachsenen Begleitperson umgehen – sowohl die Begleitperson, als auch der/die Kinobetreiber:in würden sich nach dem NÖ Jugendgesetz bzw. der/die Kinobetreiber:in zusätzlich nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz strafbar machen!
Es gibt folgende Alterszulassungen für Kinofilme:
Filme, bei denen eine schädigende Wirkung auf die Entwicklung der jeweiligen Altersstufe zu erwarten ist, ist die Zulassung zu versagen. Wenn für einen Film keine Zulassung erteilt wird, ist er als „nicht zugelassen bis 16 Jahre“ zu bezeichnen. Eine Zulassung „ab 18 Jahren“ ist im NÖ Veranstaltungsgesetz zwar nicht vorgesehen, ein derartiges Jugendverbot für Kinofilme (z.B. besonders brutale Streifen oder Pornos) kann sich aber dennoch aus den Bestimmungen über jugendgefährdende Medien im NÖ Jugendgesetz ergeben! Eine Datenbank mit allen von der Medienkommission geprüften Filmen und den dazugehörigen Alterskennzeichnungen findet ihr hier.
Videofilme
Bei Videofilmen auf DVD, Blue Ray oder bei Streaming- bzw. Instantvideo AnbieterInnen verhält es sich schon etwas anders: Hier gibt es weder eine Zulassungspflicht, noch eine Kennzeichnungspflicht für verschiedene Altersstufen. Auch existiert kein einheitliches Kennzeichnungssystem für Österreich oder Europa. In einigen Jugend(schutz)gesetzen (z.B. in Salzburg) wird zum Teil ausdrücklich auf die deutsche Alterskennzeichnung der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ („FSK“, www.fsk.de) verwiesen, wobei sich die Landesregierungen meist vorbehalten eine davon abweichende Kennzeichnung beschließen zu können (was praktisch aber nicht vorkommt). Laut anderen Landesgesetzen ist wiederum die Kennzeichnung der Jugendmedienkommission zu beachten; speziell in NÖ gibt es keinerlei solcher Verweise, hier gilt der normale jugendgesetzliche Grundsatz, dass alles, was jugendgefährdend ist, jungen Menschen unter 18 Jahren nicht zukommen darf. Auch wenn die FSK- oder die Kennzeichnungen der Jugendmedienkommission für sich genommen in Niederösterreich keine rechtliche Verbindlichkeit für Videofilme haben, sollten sie dennoch beachtet und eingehalten werden: Mangels anderer Kennzeichnungen sind sie nämlich eine geeignete Grundlage für die Beurteilung, ob ein Videofilm jugendgefährdend im Sinne des NÖ Jugendgesetzes ist oder nicht! Hat ein Film beispielsweise eine „FSK ab 18“ Kennzeichnung, dann ist dieser Hinweis alleine zwar kein Verbot, aber es ist dann dennoch daraus ableitbar, dass der Film jugendgefährdend ist und deswegen Minderjährigen nicht vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden darf. Die Alterskennzeichnungen bei Videofilmen gelten in Niederösterreich also zwar nicht unmittelbar, aber sehr wohl indirekt über die Auslegung des NÖ Jugendgesetzes.
Videospiele
Bei den Videospielen verhält es sich ähnlich wie bei den Videofilmen; auch hier gibt es für Österreich keine verbindliche Alterskennzeichnung oder –freigabe, aber zwei Altersempfehlungen. Zum einen werden seit 2003 Computerspiele mit einer Kennzeichnung der „Pan European Game Information“ („PEGI“, www.pegi.info) versehen, zum anderen gibt es noch die der in Deutschland geltenden „Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle“ („USK“, www.usk.de). Auch hier sind beide Empfehlungen rechtlich nicht verbindlich, stellen aber einen treffenden Hinweis darauf dar, ob ein konkretes Game als jugendgefährdend im Sinne des NÖ Jugendgesetzes einzustufen ist und demnach Jugendlichen auch nicht zugänglich gemacht werden darf. Mehr Infos zu Videospielen und Jugendschutz samt Empfehlungen finden sich auf der Website der Bundesstelle für die Positivprädikatisierung von digitalen Spielen: https://bupp.at
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