Wie lange darf ich abends ausbleiben? Diese Frage beschäftigt Jugendliche natürlich sehr, ihre Eltern fast noch mehr. Die einen müssen um zehn oder elf Uhr schon zuhause sein, während andere noch bis nach Mitternacht unterwegs sein dürfen – klingt zunächst ziemlich unfair. Doch was genau sagt eigentlich das Gesetz dazu?
Die Ausgehzeiten für Kinder und Jugendliche werden in den jeweiligen Jugend(schutz)gesetzen der Länder geregelt, die seit 01.01.2019 einheitlich* sind. Grundsätzlich richten sich die Ausgehzeiten nach bestimmten Altersgrenzen. Daneben gibt es auch Ausnahmebestimmungen für das Überziehen der festgelegten Zeiten, etwa wenn ein rechtfertigender Grund (wie z.B. ein längerer Heimweg) vorliegt oder man von einer Begleit- bzw. Aufsichtsperson begleitet wird.
Aufsichts- bzw. Begleitperson können in der Regel (je nach betreffendem Landesgesetz) die Erziehungsberechtigten selbst oder andere, volljährige Personen sein, denen die Aufsicht von den Erziehungsberechtigten übertragen wurde bzw. die beruflich die Aufsicht über junge Menschen ausüben. Das können unter anderem Verwandte, Freunde der Familie, Lehrer:innen, Sporttrainer:innen oder Betreuer:innen von Jugendorganisationen sein, in deren Beisein Jugendliche dann länger ausbleiben dürfen als alleine.
In Oberösterreich wird zum Teil das Mitführen einer schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern für Aufsichts-/Begleitpersonen zwingend vorgeschrieben, in der Steiermark müssen Aufsichtspersonen glaubhaft machen, dass ihnen die Aufsicht übertragen wurde. Aber auch in den anderen Bundesländern ist es ratsam eine solche Bestätigung gegebenenfalls dabei zu haben, um Missverständnissen vorzubeugen und Situationen schneller aufzuklären. Weiters sehen die Jugendgesetze in Oberösterreich und der Steiermark auch vor, dass Jugendliche selbst in Begleitung von Aufsichtspersonen nur dann länger ausbleiben dürfen, solange dies zu keiner Gefährdung im Sinne des Jugendschutzes führt.
Neben den verschiedenen Höchstgrenzen für die Ausgehzeiten in den Jugend(schutz)gesetzen der Länder ist aber zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten in jedem Fall das sogenannte „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ bis zur Volljährigkeit der Kinder haben: Konkret heißt das, dass Eltern kürzere Ausgehzeiten bestimmen dürfen als die in den Jugendschutzbestimmungen vorgesehenen - nicht aber längere, denn die festgelegten Zeitgrenzen sind nach oben hin auch für die Erziehungsberechtigten bindend!
Hier sind die Ausgehzeiten im Detail:
* Ausnahme: In Oberösterreich dürfen unter 14 Jährige weiterhin nur bis maximal 22 Uhr ausbleiben, Salzburg setzt die einheitlichen Ausgehzeiten erst im Laufe von 2019 um.
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